Der Streit um das Kind
Ein Verfahren beim Familiengericht
Erst wenn eine Einigung auch mit Hilfe des Jugendamtes und der Beratungsstellen nicht möglich erscheint, kann das Amtsgericht als Familiengericht durch einen Antrag auf Entscheidung über Sorgegerecht/Aufenthaltsbestimmung/Umgang eingeschaltet werden.
Örtlich zuständig ist meist das Gericht des Wohnortes der Kinder.
I. Beteiligte
Neben den Eltern und - je nach Alter - auch den Kindern sind in der Regel folgende Organisationen und Berufsgruppen beteiligt:
1. Rechtsanwälte/innen
Die Eltern können, müssen sich aber nicht durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt im Verfahren vertreten lassen. Inzwischen ist dies der Regelfall. Wenn das Einkommen der Eltern für die Kosten des Verfahrens und die Anwälte nicht ausreicht, bewilligt das Gericht Verfahrenskostenhilfe, so dass dann der Staat diese Kosten übernimmt.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
2. Jugendamt - Kreisel e.V. - Diakonisches Werk
Das Jugendamt wird immer informiert und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Wenn das Jugendamt dies beantragt, wird es auch formell Beteiligter des Verfahrens.
Im Bezirk des Amtsgericht Ibbenbüren sind beteiligt...
... für die Stadt Ibbenbüren das Jugendamt Ibbenbüren und
... für den Kreis Steinfurt / Orte Recke, Mettingen, Saerbeck, Ladbergen, Hörstel, Hopsten der Kreisel e.V. für die
... für die Orte Lengerich, Tecklenburg, Lienen, Westerkappeln, Lotte das Diakonische Werk
3.Verfahrensbeistand
Wenn es zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist, bestellt das Gericht dem minderjährigen Kind einen geeigneten Verfahrensbeistand. Dies kann zum Beispiel eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt oder auch eine Sozialarbeiterin/ein Sozialarbeiter sein.
Der Verfahrensbeistand wird auch Anwalt des Kindes genannt.
4. Sachverständige
Soweit erforderlich wird das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten in Auftrag geben, in dem psychologisch geprüft wird, welche Lösungen dem Wohl der Kinder am besten entsprechen.
II. Der Gang des Gerichtsverfahrens
1. Beschleunigungsgebot und frühe mündliche Verhandlung
Die Verfahren sind durch das Gericht vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Deshalb soll und wird auch in aller Regel ein erster Gerichtstermin, innerhalb eines Monats nach Beginn des Verfahrens stattfinden.
Zu diesem Termin werden die Eltern geladen. In diesem Termin wird die Sache mit den Beteiligten mündlich umfassend erörtert. Auch hört das Gericht die Vertreter des Jugendamtes an.
Diese haben meist bereits vor dem Termin mit den Eltern und gegebenenfalls auch mit den Kindern gesprochen.
2. Hinwirken auf ein Einvernehmen der Eltern
Das Gericht soll nach dem Gesetz auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Eltern kennen ihre Kinder und deren Probleme am besten und sollen ihrer Verantwortung in erster Linie nachkommen.
Häufig gelingt es bereits im ersten Termin, eine Vereinbarung der Eltern herbeizuführen und das Verfahren abzuschließen. Dies wird oft auch mit einer weitergehenden Beratung der Eltern bei einer Beratungsstelle oder dem Jugendamt verbunden.
Das Gericht kann auch zwingend anordnen, dass die Eltern an einer Beratung teilnehmen.
3. Bestellen eines Verfahrensbeistands und Einholen eines Sachverständigengutachtens
Wenn es nicht gelingt, eine schnelle und tragfähige Elternvereinbarung herbeizuführen, wird das Gericht häufig dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellen.
Auch kann es die Einschaltung eines psychologischen Gutachters in Erwägung ziehen.
Beide können und werden in aller Regel vom Gericht nicht nur um die Stellungnahme zu einer eventuellen Entscheidung gebeten. Häufig wird das Gericht den Verfahrensbeistand und den Sachverständigen beauftragen, ihrerseits auf eine einvernehmliche Regelung der Eltern hinzuwirken.
4. Persönliche Anhörung des Kindes
Ist eine Einigung nicht möglich und hat das Gericht zu entscheiden, so muss es vorher auch das minderjährige Kind anhören. Dies wird oft nicht in einem ersten Termin erfolgen, denn wenn die Eltern sich einigen, ist eine solche Anhörung, die häufig auch eine Belastung für Kinder darstellt, nicht erforderlich.